Bei gebrauchten Immobilienprojekten ist es ein probates Mittel, an Mieter Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zu zahlen. Durch den vorzeitigen Auszug können anstehende Renovierungsmaßnahmen zeitnaher durchgeführt werden. Das FG Münster musste solche Zahlungen nun steuerlich einordnen.

Im strittigen Verfahren hatte eine Gesellschaft ein Objekt erworben, um dieses zu sanieren und anschließend zu vermieten. An die Bestandsmieter erfolgten Zahlungen über 35.000 Euro, um diese zu einer vorzeitigen Räumung zu bewegen. Diesen Betrag machte die Gesellschaft als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten, die folglich nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes in Form von Abschreibungen steuerliche Wirkung erzielen.

Das Gericht bestätige abschließend diese Ansicht. Mieterabfindungen sind als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist so gefasst, dass als Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht kommen. Vielmehr reicht ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus. Für dieses weite Verständnis spricht der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden soll.

Im letztgenannten Fall haben sich vom Verkäufer zum Zweck der Renovierung getragene Mieterabfindungen in einem höheren Kaufpreis niedergeschlagen. Wäre eine Differenzierung danach erforderlich, ob Aufwendungen unmittelbar für eine bauliche Maßnahme aufgewendet werden, könnte der mit der typisierenden Regelung verfolgte Zweck der Rechtsvereinfachung nicht erreicht werden.

Das Gericht vergleicht den Vermietungsfall dann auch noch mit der Herstellung einer Immobilie. Dem Herstellungskostenbegriff liegt ebenfalls ein weites Verständnis zugrunde. Für eine solche Konstellation ist auch final geklärt, dass Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Räumung einer Immobilie mit dem Ziel einer Neubebauung zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zählen.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen.