Das FG Köln hatte die Frage zu beurteilen, wie die Kosten einer Veranstaltung des Arbeitgebers zu ermitteln sind, wenn von den ursprünglich angemeldeten Mitarbeitern nicht alle an der Veranstaltung teilnehmen.

Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter zu einem gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier eingeladen. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Der Arbeitgeber versteuerte die Veranstaltung im Rahmen der Lohnversteuerung. Er berechnete die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer auf der Basis der ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer. Demgegenüber berechnete das Finanzamt den Vorteil auf der Basis der tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.

Die Klage des Arbeitgebers hatte Erfolg. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. „No-Shows“ zuzurechnen sind. Dies gilt im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen hatten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept hat jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Mit seinem Urteil stellt sich das FG Köln im Übrigen auch ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter.