Minijobber können künftig bis zu 520 Euro statt wie bisher bis 450 Euro monatlich verdienen. Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen, wobei sich der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde erhöht. Wir hatten dazu schon berichtet. Eine solche Anpassung bringt naturgemäß Änderungen für Minijobber und Arbeitgeber.

Die Verdienstgrenze im Minijob liegt seit dem Jahr 2013 unverändert bei 450 Euro im Monat. Zukünftig wird die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich erhöht.

Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt nach bisherigen Regeln kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist unerheblich. Als gelegentlich wird heute ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Diese Regelung ergibt sich bisher ausschließlich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien.

Zukünftig wird das unvorhersehbare Überschreiten gesetzlich geregelt. Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (also 1.040 Euro) betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und im begründeten Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.

Für einige Rentenbezieher könnte der Zusatzverdienst über die 6.240 Euro hinaus zum Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze und damit zum Problem führen. Diese kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze liegt nach derzeitigem Stand ab 2023 wieder bei 6.300 Euro.

Für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt für das Jahr 2022 noch eine höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. Die Regierung hat im Koalitionsvertrag vorgesehen, dass dieser Grenzbetrag fortgeschrieben werden soll. Nach jüngsten Meldungen wird sogar über eine Abschaffung dieser Grenze diskutiert. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.

Auch für Midijobs, ehemals Gleitzone genannt, ergeben sich Änderung. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen.

Im neuen Übergangsbereich werden Arbeitgeber deutlich stärker belastet als heute. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beläuft sich im unteren Bereich ab 520,01 Euro wie bei Minijobs auf ca. 28 Prozent und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Midijobber sollen davon profitieren, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet wird. Dadurch soll der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Krankenkassen zuständig sind und nicht die Minijob-Zentrale.