Mit dem sog. Versichertenentlastungsgesetz will der Gesetzgeber zum 01.01.2019 Entlastungen für Arbeitnehmer, Rentner und Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung einführen. Zunächst sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder komplett paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen werden.

Ab dem 1. Januar 2019 wird auch der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnern und der Rentenversicherung getragen. Dadurch zahlen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bspw. 3.000 Euro monatlich ca. 15 Euro weniger, Rentner mit einer gesetzlichen Rente von 1.200 Euro ca. 6 Euro monatlich weniger. Um zu hohe Kassenbeiträge zu vermeiden, dürfen die Finanzreserven der Krankenkassen den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten. Man lebt also, wie auch in der Rentenversicherung, wieder von der Hand in den Mund.

Bei kleineren Selbständigen können die derzeit durchaus hohen Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse erhebliche Probleme verursachen. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbständige ab dem kommenden Jahr bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt. Es wird eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 für freiwillig Versicherte und Selbständige mit 1.038,33 Euro eingeführt. Damit wird der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung mehr als halbiert, auf rund 160 Euro im Monat. Zudem wird ein deutlicher Bürokratieabbau erreicht. Für die Beitragsbemessung ist es nicht mehr erforderlich, zwischen haupt- und nebenberuflich Selbständigen zu unterscheiden.

Neben diesen beitragsrelevanten Änderungen wurde ein einheitlicher Zugang in die GKV für ehemalige Zeitsoldaten geschaffen. Außerdem werden die Kassen verpflichtet, ihre „Karteileichen“ zu entsorgen. Wenn derzeit ein Kassenmitglied unbekannt verzogen ist, keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet, wird er obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Dies hat dazu geführt, dass die Kassen in erheblichem Maß Beitragsschulden angehäuft haben. Außerdem darf der Aktienanteil an Anlagen, mit denen die gesetzlichen Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, von 10 auf 20 Prozent erhöht werden. Das verschafft den Kassen mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase Chancen auf höhere Renditen.