Sowohl bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags als auch bei der Sonderabschreibung auf einen Pkw ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich. Aufgabe des BFH war es jetzt, die Methode eines solchen Nachweises zu definieren. So ganz zufriedenstellend fiel die Definition indes nicht aus.

Streitig war in dem Fall, wie bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung der Nachweis für die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines PKW zu führen ist. Das Finanzamt hatte den Klägern die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung wegen nicht ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher versagt.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz beim FG Berlin-Brandenburg keinen Erfolg. Der BFH hob dieses Urteil aber auf. Die Frage, wie die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nachzuweisen sind, ist in § 7g EStG nicht ausdrücklich geregelt. Folglich ist der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er kann – entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze – auch durch andere Beweismittel geführt werden.

Selbst wenn an anderen Stellen im Gesetz auf die Fahrtenbuchmethode Bezug genommen wird, kann dieser Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz nicht einfach auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte übertragen werden. Die Regelungsgegenstände unterscheiden sich grundlegend voneinander. Auch Praktikabilitätserwägungen der Finanzverwaltung sind nicht von Gewicht.

So weit wäre das alles nachvollziehbar. Allein die Lösung bleibt offen. Der BFH hat das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Mal sehen, was wir von dort hören werden.