Im Gewerbesteuerrecht gibt es eine Besonderheit bei neu gegründeten Betrieben, die vielfach nicht beachtet wird. Betriebsausgaben dürfen dort den Gewerbeertrag erst ab dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung mindern. Zuvor entstandene Betriebsausgaben sind gewerbesteuerlich unbeachtlich und laufen damit ins Leere. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb von einem anderen Unternehmer übernommen worden ist. Zu den Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs gehört u. a. die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Dies hat der BFH kürzlich auch für den Fall einer Betriebsübernahme bestätigt. In dem Verfahren hatte der Kläger ab dem 1.12.2017 einen Imbissbetrieb vom vorherigen Betreiber gepachtet. Im Dezember 2017 renovierte er die Räume. Den Imbiss eröffnete er nach Abschluss der Renovierung im Januar 2018. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung. In der Gewerbesteuererklärung für 2017 machte der Kläger die im Dezember angefallenen Renovierungskosten von 8.500 Euro als vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und final auch der BFH setzten für 2017 einen Gewinn in Höhe von 0 Euro an und verwarfen damit den sonst möglichen Verlustvortrag nach 2018.

Ein Gewerbebetrieb eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft muss am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, also aktiv sein und gewerbliche Leistungen erbringen. Das Gewerbesteuerrecht stellt nicht auf die – schon vor der Betriebseröffnung bestehende – persönliche Steuerpflicht des Betriebsinhabers ab, sondern auf die sachliche Steuerpflicht des Steuerobjekts. Gegenstand der Gewerbesteuer ist nämlich der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Gewerbebetrieb von einem anderen Unternehmer übernommen wird. In diesem Fall regelt das Gesetz zwar ausdrücklich, dass der Gewerbebetrieb des übertragenden Unternehmers als eingestellt gilt. Dies bedeutet aber nicht, dass der übernehmende Unternehmer im Zeitpunkt der Übertragung sogleich einen neuen Gewerbebetrieb eröffnet und am Markt teilnimmt.

Der Kläger hat im Dezember 2017 lediglich Vorbereitungshandlungen durchgeführt und noch nicht am Marktgeschehen teilgenommen. Daher bleiben die Aufwendungen aus Dezember 2017 gewerbesteuerlich außer Ansatz. Hätte der Kläger den Imbiss zunächst eröffnet und dann zwecks Renovierung unterbrochen, wären die Renovierungskosten gewerbesteuerlich abziehbar gewesen. Denn dann hätte die Gewerbesteuerpflicht bereits mit der Eröffnung begonnen.

Einkommensteuerlich werden die Aufwendungen aus Dezember 2017 als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt. Denn das Einkommensteuerrecht stellt auf die persönliche Steuerpflicht ab und erfasst damit auch Aufwendungen vor der Betriebseröffnung. Dafür wird bei der Einkommensteuer auch der Gewinn aus der Veräußerung bzw. der Aufgabe des Gewerbebetriebs besteuert, während dieser bei der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wird.

Bei einer Kapitalgesellschaft beginnt die Gewerbesteuerpflicht hingegen bereits mit der Eintragung im Handelsregister oder mit der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.