Die Corona-Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld werden verlängert. Der Bundesrat hat das Beschäftigungssicherungsgesetz gebilligt. Damit kann es am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Viele Regelungen zum Kurzarbeitergeld galten befristet und wären ansonsten zum Jahresende ausgelaufen. Um die Maßnahmen weiterzuführen, bedurfte es neuer gesetzlicher Regelungen.

Die Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld sollen Unternehmen und Beschäftigten, die von der Corona-Pandemie und ihren Folgen betroffen sind, Planungssicherheit geben. Mit dem Gesetz werden folgende Maßnahmen verlängert:

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (sogenannter Minijobs bis 450 Euro), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, weiter gestärkt. Die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Die Bundesregierung verlängert darüber hinaus weitere Sonderregelungen, um Beschäftigung zu sichern. So gelten unter anderem die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeiter weiter bis zum Ende des kommenden Jahres. Vorausgesetzt wird, dass die Betriebe bis 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Darüber hinaus wurde auch die Regelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis zum 30.6.2021 verlängert. Für die Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.6.2021 begonnen wurde.