Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer neu geregelt. Nach dieser auch heute noch aktuellen Gesetzesfassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Ein Abzug ist nur dann zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Begrenzung der Höhe nach greift nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Wie sich eine private Mitnutzung des häuslichen Arbeitszimmers auswirkt, ist auch in der Neufassung nicht geregelt.

Der BFH war hatte in seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, dass für privat veranlasste Aufwendungen grundsätzlich ein Abzugsverbot besteht. Er legte auch ein Abzugs- und Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen fest. Im Jahr 2009 revidierte er seine bis dato bestehende Auffassung und ließ erstmals die Aufteilung und Abzugsfähigkeit gemischter Kosten nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile zu. Mit einem weiteren Beschluss in 2015 stellte er allerdings klar, dass eine solche Aufteilung bei einem häuslichen Arbeitszimmer nicht in Betracht kommt, weil schon der Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ voraussetzt, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

Nur eine unwesentliche bzw. untergeordnete private (Mit-)Nutzung tolerierte er. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, kann folglich bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer sein. Der Umfang der jeweiligen Nutzung lässt sich objektiv nicht überprüfen, weil ein enger Zusammenhang zur Sphäre der privaten Lebensführung besteht. Die Behauptungen eines Steuerpflichtigen, zu welcher Zeit er auf welche Weise ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Zimmer nutzt, sind regelmäßig nicht verifizierbar.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat auf dieser Basis jetzt entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind, wenn eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird.

Ein Ehepaar erzielte neben Lohneinkünften gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Für das Streitjahr errechneten sie einen Verlust in Höhe von rund 1.795 Euro und machten dabei u. a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.700 Euro als Betriebsausgaben geltend. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechen 8,1 % der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil für das Betreiben der Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht versagte den Betriebsausgabenabzug, allerdings mit einer anderen Begründung. Nach der o. g. Rechtsprechung des BFH sei zwar nicht die „Erforderlichkeit“, aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen. Erfolgt – wie im konkreten Fall – eine nur geringfügige betriebliche Nutzung, ist der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt wird. Bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung ist schon eine vereinzelte Privatnutzung schädlich.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Die Frist für die beim BFH einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision lief zum Zeitpunkt der Erstellung des Artikels noch.