Der BFH hat mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil nochmal die Grundsätze für den Abzug von Kosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer klargemacht. Er geht bei der Beurteilung solcher Aufwendungen von einer Dreiteilung aus. Voll abzugsfähig sind Aufwendungen, die nur für das eigentliche Arbeitszimmer anfallen. Überhaupt nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die der privaten Nutzung dienenden Wohnungsbereiche (z. B. das Bad und andere nur Wohnzwecken dienende Räume). Und anteilig nach Maßgabe des Nutzflächenschlüssels abzugsfähig sind nicht diesen Bereichen zuordenbare Aufwendungen für die Immobilie (z. B. für das Dach, die Fassade).

 

Im zugrundeliegenden Streitfall war unstrittig, dass der Kläger ein Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus für seine selbständige Tätigkeit nutzte, in dem sich der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit befand und deshalb auch die Abzugsbeschränkung nicht anzuwenden war. Der Kläger hatte das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in seinem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit, das 8,43 % der Gesamtfläche ausmachte. Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43 % der entstandenen Umbaukosten als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer.

 

Der BFH bemühte die eingangs erwähnte Dreiteilung zur Beurteilung. Folglich sind Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient, nicht abzugsfähig. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.