Ein Verwaltungsakt, wie bspw. ein Steuerbescheid, wird nach den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung erst mit seiner Bekanntgabe wirksam. Bisher fingierte die AO im Fall der Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakte durch die Post einen Bekanntgabezeitpunkt von drei Tagen ab Erlassdatum des Verwaltungsaktes.

Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Zugleich wurden dabei auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten an diese verlängerten Laufzeitvorgaben angepasst und von drei auf vier Tage geändert. Nur böse Zungen behaupten, dass die immer unzuverlässiger werdende Post die Ursache für die Gesetzesänderung war.

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe beispielsweise für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt die AO, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.