Das Bundesministerium der Finanzen hat auf die jahrelange Kritik am hohen Verwaltungsaufwand zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen reagiert. Die Betreiber kleiner Solaranlagen auf eigengenutzten Privathäusern und vergleichbarer Blockheizkraftwerke können sich auf Antrag von der Einkommensteuer auf diesbezügliche Einnahmen befreien lassen. Die Neuregelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW bzw. BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Die neue Möglichkeit soll Anlagenbetreiber und Finanzämter von Bürokratie entlasten. Betreiber solcher Anlagen können ab sofort eine steuerliche Vereinfachung in Anspruch nehmen. Sie können beim Finanzamt einen schriftlichen Antrag stellen, dass sie ihre Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Das Finanzamt nimmt dann an, dass es sich um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Folge ist, dass etwaige Gewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen. Gleichzeitig können dann Kosten und Abschreibungen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Zudem entfällt in diesem Fall die Pflicht, für den Betrieb der Anlage eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abzugeben.

Der Antrag wirkt für die Zukunft sowie rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume. Bei dem Antrag handelt es sich um ein Wahlrecht („Liebhabereiwahlrecht“).

Die Vereinfachung greift aber nur im Bereich der Einkommensteuer. Hat der stromeinspeisende Steuerpflichtige zu Beginn zur Umsatzsteuer optiert und folglich die Vorsteuer (ggf. anteilig) geltend gemacht, sind die umsatzsteuerlichen Vorschriften weiterhin zu beachten. Der Steuerpflichtige ist an diese Option für mindestens fünf Jahre gebunden. Danach kann die Option zur Regelbesteuerung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.