Spätestens seit dem Skandal um die P&R-Gruppe hat die Frage Bedeutung erlangt, welche Einkunftsart jemand erzielt, der Schiffscontainer erwirbt, diese anschließend vermietet und später wieder veräußert. Viele Anleger der vorgenannten Gruppe hatten nämlich Verluste erzielt, die unter Umständen nicht steuerlich abzugsfähig wären.

In dem Verfahren vor dem FG Düsseldorf ging es um die Frage der Qualifizierung der Einkünfte aus der Vermietung sowie der Veräußerung von Containern. Die Klägerin hatte fünf Kauf- und Verwaltungsverträge abgeschlossen. Sie erwarb zunächst als „Investor“ eine bestimmte Anzahl von Containern. Gleichzeitig wurde der Verkäufer damit beauftragt, die erworbenen Container zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren zu vermieten. Der Verkäufer konnte alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen. Zugleich erklärten sich die Verkäufer bereit bzw. behielten sich vor, ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten.

Das Finanzamt stufte die Einkünfte aus der Containervermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG ein. Der Rahmen privater Vermögensverwaltung war nach dessen Sicht nicht überschritten. Damit versagte das Finanzamt auch den Abzug der Verluste.

Die Klägerin begehrte dagegen die Berücksichtigung der erklärten Verluste aus ihrer Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie hat nach ihrer Sicht der Dinge nachhaltig gehandelt, indem sie mit den Verkäufern insgesamt fünf Kauf- und Verwaltungsverträge abgeschlossen hatte.

Das FG Düsseldorf stufte die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container als gewerbliche Tätigkeit ein. Die Grenze privater Vermögensverwaltung ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH zur sog. Verklammerung überschritten. Denn bereits im Zeitpunkt der Investitionen hat festgestanden, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erlöse aus dem Verkauf der vermieteten Container erzielen lässt. Es ist kein alternatives Geschäftskonzept ersichtlich, dessen Prognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt. Dabei ist unschädlich, dass die Rückveräußerungen tatsächlich nicht wie geplant erfolgt sind. Denn die Qualifikation der Einkunftsart ist nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vorzunehmen.

Das Verfahren geht aber trotzdem zum BFH. Das Gericht hat die zur Weiterveräußerung bestimmten Container nämlich als Umlaufvermögen eingestuft. Folglich versagte es eine gewinnmindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Abschreibungen.