Die Covid-19-Pandemie hat Deutschland und fast den ganzen Rest der Welt seit mehr als drei Monaten fest im Griff. Durch drastische Restriktionen versuchen Bund und Länder, einer nicht abschätzbaren Gefahrenwelle zu begegnen. Man kann sicher schon heute trefflich darüber streiten, ob das gut, notwendig oder überzogen ist.

Was man aber sicher bemerken kann, sind die katastrophalen Auswirkungen auf nahezu alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Es gibt wohl kaum eine Branche, die nicht händeringend nach der Unterstützung des Staates ruft. Unsere Bundesregierung hat deshalb schon sehr früh in der Krise verschiedene finanzielle Rettungspakete auf den Weg gebracht. Obwohl die ersten Maßnahmen für viele Unternehmen nicht mehr als ein Hoffnungsschimmer waren, wurde beherzt nach ihnen gegriffen. Und dieser schnelle Zugriff könnte im Einzelfall zum Bumerang werden.

Eine der ersten Maßnahmen von Bund und Ländern waren verschiedene Formen der Corona-Soforthilfe. Anders als bei den sonst üblichen staatlichen Hilfen mussten die Antragsteller keine Nachweise vorlegen. Es reichte aus, seinen eigenen Bedarf zu errechnen. Im Antrag zur Soforthilfe versicherten die Antragsteller, dass sie sich als Folge des Ausbruchs von COVID-19 in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befinden oder dass sie in einem Liquiditätsengpass stecken.

Unklar war zu Beginn, was genau unter einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage beziehungsweise einem Liquiditätsengpass zu verstehen ist. Sukzessive wurden die Anforderungen konkretisiert und Erläuterungen geliefert. So ist bspw. ein Liquiditätsengpass gegeben, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z. B. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu zahlen. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht.

Die nachträglich gelieferten Erläuterungen haben offenbar so manchen Antragsteller bewegt, seinen Bedarf nachzurechnen. Es gibt inzwischen offensichtlich eine beachtliche Anzahl der Antragsteller, die die Corona-Soforthilfen freiwillig zurückzahlen. Selbst eine freiwillige Rückzahlung birgt aber ein strafrechtliches Risiko, wie Berichte aus Berlin zeigen. Die Berliner Staatsanwaltschaft hat schon Mitte April Ermittlungen in mehreren Fällen unter anderem wegen Subventionsbetrugs eingeleitet. Dort vertritt man die Auffassung, bereits mit Antragstellung ist ein eventuell begangener Subventionsbetrug vollendet.

Die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt. Man muss aber wohl davon ausgehen, dass die gesetzlichen Strafaufhebungsgründe nicht mehr greifen, nachdem die Subvention gewährt wurde. Vor einer Rückzahlung von Soforthilfegeldern ist es deshalb ratsam, sich über die Gründe, die zu der offensichtlich ungerechtfertigten Inanspruchnahme geführt haben, Klarheit zu verschaffen. Da die Grenzen zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit nicht trennscharf sind, ist es ratsam, sich dabei professionellen anwaltlichen Rat einzuholen.