Die Steuerverwaltung schreckt offenbar auch in der breiten Masse der Fälle nicht vor unseres Erachtens kriminellen Methoden zurück. Bisher hat man das nur im Zusammenhang mit gestohlenen Bankdaten auf ominösen CDs angenommen.

Es geht eigentlich „nur“ um Recherchen im Internet. Dass Finanzämter im Internet recherchieren ist nichts Neues. Und dagegen ist im Grundsatz auch nichts einzuwenden. In den Medien ist jetzt aber ein Papier aufgetaucht, das nur für den Dienstgebrauch einer Oberfinanzdirektion bestimmt ist und überschrieben ist mit „Nutzung von sozialen Netzwerken zur Sachverhaltsermittlung durch Prüfungsdienste”.

In dieser internen Kurzinformation fordert die OFD die in ihrem Bereich tätigen Betriebsprüfer ziemlich deutlich auf, sich den Zugang zu Informationen zu erschleichen, die in sozialen Netzwerken nur für Freunde oder Kontakte freigeschaltet sind. Die mit einem Fake-Profil erfolgte Kontaktaufnahme stellt nach Auffassung der OFD regelmäßig keinen Eingriff in die Grundrechte des Steuerpflichtigen dar.

Die Steuerprüfer werden dazu animiert, unter falschem Namen bei Facebook, Xing und Co. Informationen zu erlangen, die eigentlich nur für Freunde bestimmt sind oder für bestätigte Kontakte. Ermittlungen im Internet und insbesondere in sozialen Netzwerken sind demnach grundsätzlich geeignet und angesichts der verbreiteten Nutzung auch erforderlich, um steuerlich erhebliche Sachverhalte vollständig aufzuklären und Hinweise auf bislang noch nicht bekannte steuerliche Aspekte zu erhalten. Als konkretes Beispiel nennt die OFD Informationen auf den Seiten von Unternehmen über Sonderaktionen wie eine Happy Hour. Diese könnten im Hinblick auf betriebliche Kalkulationen dienlich sein.

Was die für jedermann zugänglichen Informationen in sozialen Netzwerken angeht, ist es wohl unstreitig, dass die Finanzämter diese verwerten dürfen. So wie bei einer gewöhnlichen Internetrecherche auch. Auch die Informationen, bei denen der Zugriff eine Mitgliedschaft in dem jeweiligen sozialen Netzwerk voraussetzt, dürfen nach Meinung der Verwaltung von Außenprüfern erhoben und verwertet werden. Die Mitglieder eines sozialen Netzwerks wie Linkedin und Xing hätten – so wörtlich – keine berechtigte Erwartung daran und kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die Finanzbehörden nicht Teil des jeweiligen Netzwerks sind. Auf gut Deutsch: Wer bei einem beruflichen Netzwerk Mitglied ist, dem muss klar sein, dass auch die Finanzverwaltung dort vertreten ist. Diese Sichtweise könnte man noch nachvollziehen. Die Verwaltung hält aber auch die Ermittlung von Informationen für zulässig, die nur aufgrund einer besonderen Verbindung zugänglich sind, bspw. bei Facebook nur für Freunde oder bei Xing oder Linkedin nur für Kontakte.

Eine Nutzung der privaten Profile der ermittelnden Steuerbeamten ist nach Ansicht der OFD grundsätzlich rechtlich möglich, sollte zum Schutz der jeweiligen Beamten aber nicht erfolgen. Die Prüfer sollen sich eines Fake-Profils bedienen. Nach einer positiven Verbindungsanfrage – so die OFD wörtlich – hat sich der Steuerpflichtige damit abgefunden, dass die nun zugänglichen Informationen auch zu Ermittlungszwecken genutzt werden dürfen. Ein Fake-Account ist nach Meinung der Oberfinanzdirektion nicht mit verdeckten Ermittlungen vergleichbar, sondern eher mit Inaugenscheinnahmen im Rahmen von Testkäufen.

Also: Vorsicht vor falschen Freunden! Hinter Anfragen, die sich nicht zuordnen lassen, könnte das Finanzamt stecken. Big Brother lässt grüßen…