Unsere Bundesregierung und die Bundesländer haben angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens umfassende, zunächst zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen. Für bestimmte Branchen beinhaltet die Entscheidung auch temporäre Schließungen (Lockdown).

 

Von den Maßnahmen sind überwiegend Bereiche betroffen, die schon von den Schließungen zu Beginn der Covid19-Pandemie stark betroffen waren. Durch die erneuten Schließungen sind ganze Branchen in ihrer Existenz bedroht. Regierung und Länder haben deshalb nahezu parallel ein Hilfspaket beschlossen, das der Erosion vorbeugen soll. Es werden kurzfristig Hilfen bereitgestellt, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme hinausgehen sollen. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe hat nach ersten Schätzungen ein Volumen von 8 bis zu 10 Milliarden Euro. Das Geld soll aus bestehenden Mitteln anderer Corona-Hilfsprogramme genommen werden.

 

Da die begleitenden Maßnahmen erst vor wenigen Tagen beschlossen wurden, gibt es derzeit logischerweise noch keine genauen Vorgaben hierzu. Antragsberechtigt sollen dem ersten Vernehmen nach Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sein, denen aufgrund der neuerlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird bzw. aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unklar ist derzeit noch die Anspruchsberechtigung indirekt Betroffener. Es laufen auf Ministeriumsebene Überlegungen für weitere Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Schließungen betroffenen sind. Für die unmittelbar Betroffenen soll es zunächst drei wesentliche Stützungsmaßnahmen geben.

 

In einer ersten Schiene soll eine einmalige Kostenpauschale auf Wochenbasis ausgezahlt werden. Damit sollen die Fixkosten gedeckt werden, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um die Komplexität des Verfahrens zu reduzieren, sollen diese Kosten über den Umsatz abgebildet werden. Bezugspunkt wird absehbar der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019 sein. Der Erstattungsbetrag soll 75 % des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter betragen. Für größere Unternehmen gibt das Beihilferecht der Europäischen Union zusätzliche Grenzen vor. Bei Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, werden die Umsätze vom Oktober 2020 als Grundlage herangezogen. Soloselbstständige sollen eine dritte Berechnungsvariante erhalten. Sie können als Berechnungsgrundlage auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

 

Das „Corona-Geld“ unterliegt einer wichtigen Einschränkung: Die vorstehend erläuterte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie z. B. Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

 

Die zweite Schiene ist faktisch eine Aufweitung einer bereits bestehenden Hilfe. Der bestehende KfW-Schnellkredit soll künftig auch für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen. Unternehmen können über die Hausbank einen KfW-Schnellkredit bis zu 300.000 Euro beantragen. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

 

Auf Schiene drei wird es Anpassungen der Überbrückungshilfen geben. Die derzeit schon existierende Überbrückungshilfe II wird für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängert. Sie kommt dann als Überbrückungshilfe III mit verbesserten Konditionen auf den Markt. Zwischen den Zeilen kann man daraus wohl ablesen, dass die Bundesregierung erwartet, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen.

 

Die vorstehend erläuterten Maßnahmen stellen nur eine Momentaufnahme dar. Wir können deshalb noch keine konkrete Beratung anbieten. An den Details wird sicher noch geraume Zeit im Bundesministerium der Finanzen und im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gearbeitet. Da die gesetzgeberische Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird auch noch über die Gewährung von Abschlagszahlungen diskutiert.