Unser Ertragssteuerrecht gehört ja bekanntermaßen zu den kompliziertesten Regelungen, die man gemeinhin im Steuerrecht kennt. Wir haben es hier unbestritten zu Weltruhm gebracht. Verantwortlich hierfür ist unter anderem die Tatsache, dass unser Steuerrecht zu viele systemwidrige Elemente enthält, die einer klar strukturierten Besteuerung im Wege stehen.

Unser Lieblingsobjekt sind dabei regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 11 des EStG. Der Gesetzgeber wollte eigentlich mit der Vorschrift des § 4 Absatz 3 EStG für kleine Unternehmen eine Vereinfachung schaffen, wie diese ihren Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit ermitteln können. Um den kleineren Betrieben eine Bilanzierung zu ersparen, wurde eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung generiert. Man verzichtet dabei bewusst auf alle Abgrenzungen und verwendet nur alle Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Natürlich kann es dabei zu Zufallsergebnissen kommen, je nachdem wann eine Zahlung eingeht oder abfließt. Das hat man bewusst in Kauf genommen.

Bis dann jemand die Idee hatte, steuerliche Zufälligkeiten doch vermeiden zu wollen. Und schon war eine Ergänzung zu § 11 geboren. Kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres geleistete regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen oder Einzahlungen werden demnach systemwidrig nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Also mischt man hier eine Überschussrechnung mit Elementen der Bilanz, aber nur partiell. Angeblich soll damit das Prinzip der Kassenrechnung gewahrt werden, was aber niemand so recht verstehen kann.

Und man kann diesen Nonsens noch bis zum BFH tragen. Der Kläger in dem Verfahren ermittelte seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9.1.2018. Er machte – eben nach § 11 EStG – die Zahlung als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Denn Umsatzsteuerzahlungen sind eindeutig solche regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Und er hat die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt, nämlich am 9.1.2018. Also meint der geneigte Leser, der den gesetzlichen Wirrwarr übersetzt, dass die Zuordnung rechtens ist.

Weit gefehlt: Hinzukommen muss nach Ansicht des BFH noch, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden ist. Aber die Umsatzsteuern Mai bis Juli waren eben nicht im Januar fällig, sondern schon Monate vorher. Das Gesetz sagt aber in keiner Silbe etwas zur Fälligkeit.

Ganz einfach, oder?