Mit dem sog. Kassengesetz hat die Bundesregierung in 2016 mit Wirkung vom 01.01.2020 eine generelle Bonausgabepflicht bei Bargeschäften eingeführt. Seither wird um diese absolute Verpflichtung heftig diskutiert und gestritten. Vor dem FG Sachsen hat sich nun ein Bäcker mit einer Filiale auf einem Hauptbahnhof versucht. Er begehrte die Befreiung von der Belegausgabepflicht für diese Filiale. Die Befreiung von der Belegausgabepflicht steht im Ermessen der Finanzbehörde und setzt voraus, dass die Erfüllung der Verpflichtung dem betroffenen Unternehmer unzumutbar sein muss.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Das Gericht vermisste die notwendige Härte für den Bäcker. Eine solche Härte setzt eine Pflicht von einigem Gewicht voraus, deren Erfüllung dem Steuerpflichtigen nicht nur lästig sein darf, weil die Belastungen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise treffen. Bloße Erschwerungen des Betriebsablaufs oder Kostennachteile reichen nicht aus. Vielmehr muss die Pflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Pflichten aber zumutbar ist.

Entsteht durch die Belegausgabe eine Warteschlange, begründet dies grundsätzlich eine Unzumutbarkeit der Belegausgabe. Man erwartet allerdings vom Unternehmer, dass dieser ein modernes Aufzeichnungssystem verwendet, um dem Problem zu begegnen. Andernfalls müsste er eine genaue und substantiierte Darlegung seiner Arbeitsabläufe liefern und das Ausmaß der Beeinträchtigungen darlegen. Hieran fehlte es im konkreten Fall.

Für sich allein nicht ausreichend ist auch der Umstand, dass die Antragstellerin Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft. Nicht näher substantiiert, sondern nur pauschal behauptet hat die Antragstellerin, die große Vielzahl an Verkaufsvorgängen verzögere sich durch die Belegausgabepflicht und die Entsorgung der von der Kundschaft abgelehnten Belege.