Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten im Bereich der Festsetzungsfrist besondere Vorschriften, die dazu führen können, dass die Festsetzungsverjährung auch nach vielen Jahren noch nicht eingetreten ist. Der Anlauf der Festsetzungsverjährung ist an bestimmte Anzeige- und Steuererklärungspflichten oder an den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Erwerb geknüpft.

ganz allgemein gilt im Steuerrecht der Grundsatz, dass irgendwann Ruhe sein muss bezüglich einer Steuerfestsetzung. Mit Eintritt der sog. Festsetzungsverjährung ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung deshalb nicht mehr zulässig. Das regelt die Abgabenordnung allgemein. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre.

Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entsteht. In Erbfällen entsteht die Steuer in der Regel mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit der Ausführung der Schenkung.

Abweichend hiervon beginnt die Festsetzungsfrist im Falle von Steuererklärungs- oder Anzeigepflichten mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Anzeigepflichtig ist immer der Erwerber einer Erbschaft oder einer Schenkung, bei einer Schenkung unter Lebenden zusätzlich auch der Schenker. Empfänger der Anzeige muss das zuständige Finanzamt sein. Daneben sind auch Dritte (z. B. Banken, Vermögensverwalter, Versicherungen, Gerichte, Behörden oder Notare) anzeigepflichtig. Steuerlich verbindlich sind aber nur Anzeigen vom Steuerpflichtigen, nicht hingegen die Anzeigen Dritter.

Eine allgemeine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung besteht nicht. Fordert jedoch das Finanzamt die Beteiligten zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf, besteht eine Steuererklärungspflicht, die die Anlaufhemmung auslöst.

Bei Erbfällen läuft die Festsetzungsfrist darüber hinaus nicht an, solange der Erwerber keine Kenntnis vom Erwerb hat. Kenntnis meint insoweit nicht nur gesicherte Kenntnis von der Einsetzung als Erbe, sondern auch davon, dass keine ernstlichen Zweifel am Bestand einer letztwilligen Verfügung bestehen. Dies ist bei einem gerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit eines Testaments spätestens bei Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung der Fall, unabhängig davon, ob diese Entscheidung anfechtbar ist oder tatsächlich angefochten wird.

Bei Schenkungen beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Die Anlaufhemmung wird hierbei durch diejenige Alternative ausgelöst, die als erstes eintritt.