Im Deutschen Bundestag hat es eine weitgehende Einigung zur Reform der Grundsteuer gegeben, auch wenn noch nicht alle Fragen geklärt sind. Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben zumindest schon mal einen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vorgelegt. Notwendig war das alles geworden, weil die bisherige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, die an die Einheitswerte anknüpfte, vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden war. Schließlich rechnete man bisher mit Werten, die vor mehr als 50 Jahren definiert worden sind. Im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung an den Immobilienmärkten ist es wenig verwunderlich, dass das BVerfG da ein Verständnisproblem hat.

Für die Erhebung der Steuer soll in Zukunft nicht mehr nur auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Allerdings konnte man sich darauf nicht wirklich einigen. Deshalb ist für die Bundesländer ist eine sog. Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können. Dafür muss aber erst mit einem gesonderten Gesetz das Grundgesetz geändert werden. Man könnte es faktisch auch so sehen, dass es überhaupt keine Einigung gab und jedes Bundesland tun kann, was es will. Aber unsere Politiker haben das viel schöner als Lösung verkauft. Schließlich muss der geneigte Wähler ja auch bespaßt werden.

Nach dem Nicht-Kompromiss soll in Zukunft für die Berechnung der Steuer der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand der Bodenrichtwerte ermittelt werden. Die Richtwerte ihrerseits werden regelmäßig von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Ist das Grundstück bebaut, werden außerdem Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Als erster Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregeln ist der 1. Januar 2022 vorgesehen.

Die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe soll in Zukunft durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen mittels einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens erfolgen. Dies soll zugleich zu einer erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik führen.

Auch in Zukunft werden erst die Gemeinden die endgültige Höhe der Grundsteuer bestimmen, da jede Gemeinde den für sie anzuwendenden örtlichen Hebesatz bestimmt. Dem Bürger hat man zuvor aber schon großspurig versprochen, dass die Reform zu keinen Steuererhöhungen führen würde. Also muss man jetzt schon an die Gemeinden appellieren, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen.

Wollen wir wetten, was dabei rauskommen wird?