Der Bundesrat hat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt. Damit ergeben sich zum 1.1.2025 teils deutliche Erhöhungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, aus dem Beiträge berechnet werden. Liegt das Gehalt über dieser Grenze, bleibt der übersteigende Beitrag beitragsfrei. Die Beitragssätze werden zunächst bei 14,6% bleiben. Allerdings können Krankenkassen individuelle Zusatzbeiträge verlangen. Ein Vergleich der künftigen Zusatzbeiträge kann Einsparungen generieren.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, beträgt ab 2025 jährlich 73.800 Euro. Wer Entgelt oberhalb dieser Grenze verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln oder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt Anfang des Jahres 2025 – erstmals einheitlich in ganz Deutschland – auf 8.050 Euro im Monat. Bei einem unveränderten Beitragssatz von 18,6% steigt der Höchstbeitrag somit auf 1.497,30 Euro im Monat.

Auch der Pflegeversicherungsbeitrag soll ab dem nächsten Jahr steigen. Dafür brachte das Bundeskabinett nun die entsprechende Verordnung auf den Weg. Der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab Januar 2025 3,6 Prozent betragen. Jedoch muss der Bundesrat dieser Verordnung noch zustimmen.

Damit Familienangehörige beitragsfrei familienversichert sein können, darf ihr monatliches Gesamteinkommen nicht mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße betragen. Die monatliche Bezugsgröße liegt ab 2025 bei 3.745 Euro. Somit gilt für die Familienversicherung eine Grenze von 535 Euro monatlich. Für Personen, die einen Minijob ausüben, beträgt diese Grenze dann 556 Euro.