Das BVerfG hat Ende November bestätigt, dass die im Jahr 2022 eingeführte „Strompreisbremse“ nicht gegen die im GG normierte Berufsfreiheit verstößt.

Ab Februar 2022 stieg der Erdgaspreis als Folge der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Gasverknappung enorm an. Dieser Preisanstieg beim Gas verursachte erhebliche Folgewirkungen für den Strommarkt. Schuld daran ist ein – aus unserer Sicht unsinniger – Preisbildungsmechanismus an der Strompreis-Börse. Am europäischen Strommarkt werden Referenzpreise festgelegt, die auf dem sog. Day-Ahead-Markt im Rahmen einer börslichen Auktion für den Folgetag gebildet werden. Bei diesen Auktionen werden die Zuschläge aber nicht in der Reihenfolge der günstigsten Gebote erteilt, sondern in der Reihenfolge der ansteigenden, von den Betreibern angegebenen und insbesondere von den Brennstoffkosten abhängigen Grenzkosten ihrer Stromerzeugungsanlagen. Dabei bestimmen die höchsten Grenzkosten der zuletzt zur Deckung des Strombedarfs eingesetzten Anlagen den für alle Anbieter maßgeblichen Einheitspreis. Man verschenkt also quasi die günstigsten Marktpreise.

Da die Deckung des Strombedarfs durch die verbliebenen AKW und die regenerativen PV- und Windkraftanlagen nicht möglich war, mussten nicht selten auch die teuer gewordenen Gaskraftwerke eingesetzt werden. Somit führten die kriegsbedingt angestiegenen Gaskosten zu einem massiven Anstieg des Strompreises. Dieser Anstieg führte auf der anderen Seite bei den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mit geringen Brennstoffkosten, zu denen insbesondere die Erneuerbare-Energien-Anlagen gehörten, zu außerordentlich hohen Gewinnen. Auf Seiten der Verbraucher lösten die massiv gestiegenen Strompreise einen Kostenschock für Unternehmen und private Haushalte aus. Die Unsicherheiten über eine bezahlbare Energieversorgung wurden als außergewöhnliche Notsituation eingestuft.

Vor diesem Hintergrund erging eine Notfallverordnung der Europäischen Union, die den Mitgliedstaaten eine teilweise Abschöpfung der Erlöse und deren gezielte Verwendung zur Entlastung der Stromverbraucher von den hohen Stromkosten vorgab. Die außerordentlich hohen Erlöse aus dem Verkauf von Strom sollten begrenzt werden. Deutschland hat diese Vorgabe mit dem Strompreisbremsegesetz umgesetzt.

Das BVerfG hat die von 22 Betreibern eingereichte Verfassungsbeschwerde als unbegründet angesehen. Die Abschöpfung der Überschusserlöse greift grundsätzlich in die nach dem GG geschützte Unternehmensfreiheit ein. Das gilt auch für die administrative Mitwirkungspflicht der Anlagenbetreiber. Diese Eingriffe sind jedoch sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß.

Die Erlösabschöpfung ist durch die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundes für das Energiewirtschaftsrecht gedeckt. Einer Steuergesetzgebungskompetenz bedarf es nicht. Bei der Maßnahme handelt es sich mangels Aufkommenswirkung zugunsten des Bundes weder um eine Steuer noch um eine nichtsteuerliche Abgabe. Die von den Anlagenbetreibern zu leistenden Abschöpfungsbeträge verschafften dem Bund keine Einnahmen. Die Abschöpfungsbeträge wurden auf der Grundlage privater Rechtsbeziehungen von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen über die Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zu den Stromverbrauchern „gewälzt“. Regelungsgegenstand war also eine Umverteilung unter Privaten. Dem Bund kam nur die Rolle einer darlehensähnlichen Vorfinanzierung zu.

Die Maßnahme ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie verfolgt ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Die Abschöpfung der über die festgelegten Obergrenzen hinausgehenden Erlöse dient dem Ziel, einen Ausgleich zwischen den durch die kriegsbedingten Verwerfungen auf dem Energiemarkt außerordentlich begünstigten Betreibern von Stromerzeugungsanlagen und den wegen desselben Ereignisses außerordentlich belasteten Stromverbrauchern dadurch herzustellen, dass die über die Investitionserwartungen vor dem Ukraine-Krieg hinausgehenden Erlöse zur Entlastung der Verbraucher verwendet werden. Dieses Ziel ist legitim.