Aufwendungen für eine aus beruflichen Gründen unterhaltene doppelte Haushaltsführung gehören bei verheirateten Steuerpflichtigen regelmäßig zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Deutlich schwieriger ist die Frage aber dann zu beantworten, wenn der Steuerpflichtige alleinstehend ist.

Seit vielen Jahren wird die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen kontrovers und zusehends einschränkend diskutiert. In einem aktuellen Verfahren ging es um die Frage, ob ein unverheirateter Polizist, der nach Beendigung seiner Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnt hatte und am Ort des Polizeireviers eine Unterkunft unterhielt, Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen kann, wenn im elterlichen Haushalt der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt und er sich an den Haushaltskosten der Eltern beteiligt.

Die elterliche Wohnung stellt nach der aktuellen Rechtsprechung auch dann keinen eigenen Hausstand im Sinne einer doppelten Haushaltsführung dar, wenn dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Zwar kann grundsätzlich auch ein alleinstehender Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt führen, allerdings liegt die Führung eines eigenen Hausstands am Wohnort bei unverheirateten Arbeitnehmern in der Regel nicht vor, wenn sie nach Beendigung der Ausbildung weiterhin – und sei es gegen Kostenbeteiligung – im elterlichen Haushalt ihr Zimmer weiter bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein. Sie ist aber nicht ein vom Kind unterhaltener eigener Hausstand.