Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung kommt üblicherweise bei einem verheirateten Steuerpflichtigen vor, der aus beruflichen Gründen auf eine Zweitwohnung angewiesen ist. Der Gesetzgeber hat die doppelte Haushaltsführung eingeführt, um solche Menschen steuerlich zu entlasten. Um diese zusätzlichen Kosten abzufedern, akzeptiert das Finanzamt die Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten. Die wichtigsten Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinn sind ein eigener (Haupt-)Hausstand (z. B. Haus/Wohnung, in dem Ihre Familie lebt), eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort bzw. in dessen Nähe und die berufliche Veranlassung desselben.

Das FG Münster hat jetzt auch eine doppelte Haushaltsführung anerkannt, obwohl der Steuerpflichtige seit vielen Jahren mit Frau und Kind in der Zweitwohnung lebte. Auf den ersten Blick erscheint das eher ungewöhnlich. Die Kläger in dem Verfahren waren, wie erwähnt, miteinander verheiratet. Sie wohnten mit ihrer kleinen Tochter in einer angemieteten 3-Zimmer-Wohnung. In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf war die Ehefrau Miteigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks. Der Bungalow wurde von ihrer Mutter und ihrer Familie bewohnt. Das Ehepaar trug die laufenden Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen am Bungalow. Außerdem befanden sich ihre Haus- und Zahnärzte in der Umgebung des Heimatdorfes. Der Ehemann war daneben Mitglied im Angelverein.

Das Finanzamt versagte, wie fast zu vermuten war, den Werbungskostenabzug für die Kosten für wöchentliche Fahrten in das Heimatdorf und die Unterkunft am Beschäftigungsort. Nach der Lebenserfahrung ist nach Ansicht des Finanzamtes davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liegt. Außerdem zweifelte es den eigenen Hausstand in ihrem Heimatdorf.

Das FG Münster sah das überraschenderweise anders. Es bejahte den eigenen Hausstand im Heimatdorf. Wichtige Indizien für das Gericht waren das Alter der Kläger, die von ihnen übernommenen laufenden Kosten der Immobilie und die durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen. Auch das gesamte Privatleben hätte sich im Heimatort abgespielt, weil Ehemann und Ehefrau sich dort auch getrennt voneinander aufhielten. Als weiteres Argument verglich das Gericht die Wohnsituationen. Die Zweitwohnung war eine Dachwohnung. Die Immobilie im Heimatdorf bot dagegen eine Gartennutzungsmöglichkeit und damit eine höhere Wohnqualität.