Ein selbständiger Discjockey, der bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen überwiegend Musikstücke anderer Urheber zu Gehör bringt, denen er unter Verwendung von Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer als „Instrumente“ durch Vermischung und Bearbeitung sowie Hinzufügen von Tönen und Geräuschen einen neuen Charakter verliehen hat, vollbringt eine eigenschöpferische Leistung, die als künstlerische Tätigkeit zu beurteilen ist. Das ist der Tenor eines Urteils des FG Düsseldorf.

Der DJ legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt und dass Stil und Art der Darbietung im Vorfeld abgesprochen und eingehalten werden.

Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit des Klägers als gewerblich ein und erließ einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Der DJ war nach Ansicht des Finanzamtes nicht künstlerisch tätig, weil er nicht die nötige Gestaltungshöhe erreicht habe. Bei der Veränderung der Musikstücke mit Hilfe von DJ-Software und der Gestaltung von Übergängen zwischen den Liedern handele es sich schwerpunktmäßig um technische Arbeit, hinter die der künstlerische Anteil seiner Leistung zurücktrete.

Die Klage des DJs war erfolgreich. Er spielt nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Vielmehr bietet er neue Musik dar. Er gibt den Musikstücken anderer Künstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Er führt sie damit in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringt eine eigenschöpferische Leistung. Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer werden von ihm als „Instrumente“ genutzt. Er mischt und bearbeitet die Musikstücke und fügt Töne sowie Geräusche hinzu. Als moderner DJ erzeugt er durch die Kombination von Songs, Samples, zum Teil selbst hergestellten Beats und Effekten ein neues Klangerlebnis. Für die Einordnung als Künstler spielt es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftritt. Entscheidend ist, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführt.