Das ist die zusammenfassende Aussage eines Urteils des SG Dortmund vom September dieses Jahres. Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist demnach eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Arztes vor. Der Arzt hat die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt.

Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes eingegliedert war. Er hatte somit keinen eigenen unternehmerischen Einfluss. Das Gericht zog zum Vergleich ein Urteil des BSG heran in dem es vor kurzem um den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eines sog. Honorararztes im Krankenhaus ging. Das Bundessozialgericht hatte den Honorararzt als abhängig Beschäftigten eingestuft.

Für den Notarzt sind insbesondere Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben. Er muss in jedem Fall die Einsätze nach Vorgaben des Rettungsdienstes dokumentieren. Er musste sich zuvor auch für die Schichten einbuchen. Damit bestand kein wesentlicher Unterschied zu den Mitarbeitern des Rettungsdienstes. Außerdem haben alle Mitwirkenden eine einheitliche Berufsbekleidung getragen. Der Arzt hatte nach Ansicht des Gerichts auch kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko zu tragen.

Selbst die berufsrechtlich vorgegebene weisungsfreie Tätigkeit eines Arztes zog nicht. Bei höher qualifizierten Tätigkeiten ist es üblich, dass es keine Einzelanweisungen gibt und dass die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten. Das sind aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit.