Das FG Köln hatte vor geraumer Zeit über einen „Problemhund“ befunden. Es ist ja schon befremdlich, dass solche Fragen ein Finanzgericht belasten. Jetzt ist das Thema zu allem Überfluss sogar noch beim BFH gelandet.

Als „Gassigängerin“ eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte. Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an.

Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe. Das FG Köln versagte den Spendenabzug, weil der Tierschutzverein nicht selbst über den Betrag verfügen konnte. Die Klägerin hat gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres.
Die Zahlung ist eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung durfte die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen.

Der BFH hat jetzt auf die durch die Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. Wir sind schon mal gespannt, wie der BFH Problemhunde sieht.