Der BGH hat mal wieder aufgezeigt, wie kompliziert Vertragsrecht sein kann, auch wenn ein Vertrag vermeintlich sicher abgefasst ist. Es ging um die Auslegung eines Gewerbemietvertrags.

Die Mietparteien hatten einen solchen Mietvertrag über einen Zeitraum von elf Jahren geschlossen. Sie hatten vereinbart, dass jede Partei eine Neufestsetzung der Miete verlangen kann, wenn sich der Verbraucherpreisindex um mehr als 4 % ändern würde. Nach einiger Zeit begehrte der Vermieter unter Hinweis auf die Vereinbarung eine Mieterhöhung. Der Mieter zahlte vorbehaltlos die höhere Miete. Danach kündigte er das Mietverhältnis fristlos und stellte die Mietzahlung ein. Der Vermieter verlangte vom Mieter Zahlung der rückständigen Miete.

Nach Auffassung des BGH war die Kündigung wirksam. Zwar sei sie nicht fristlos möglich gewesen. Aber sie sei als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin zu werten. Diese war wegen eines Schriftformmangels möglich. Vereinbarungen über wesentliche Vertragsbedingungen, wie eine einvernehmliche Mieterhöhung, unterliegen nach den Vorgaben des BGB dem Schriftformerfordernis. Da dieses Erfordernis nicht schriftlich festgehalten wurde, liegt ein entsprechender Schriftformverstoß vor. Mieter und Vermieter hätten sich trotz der u. E. klaren Regelung im Mietvertrag über die Miethöhe einigen müssen und diese Einigung auch schriftlich festhalten müssen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Vermieter ein einseitiges Recht zur Mietanpassung zusteht.