Das FG Thüringen hat sich aufgemacht, eine jahrzehntealte Verbindung aufzubrechen. Es geht um die Frage der Umsatzsteuerpflicht, wenn eine Wohnung zusammen mit einem Stellplatz vermietet wird. Seit Langem ist die Vermietung von Stellplätzen stets um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als Hauptleistung, wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden. Daran zweifelt jetzt das FG, weil dies keine hinreichende Grundlage in der EuGH-Rechtsprechung finden würde.

Der Fall kam über die Frage des Vorsteuerabzugs zum Gericht. Im Streitfall hatte das Finanzamt Vorsteuerbeträge berichtigt, die auf Stellplätze entfielen, die an Wohnungsmieter überlassenen waren. Zu der Berichtigung kam es, da der Kläger den Gebäudekomplex zunächst als Hotel nutzen wollte und dementsprechend den Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Gebäudes nebst Tiefgarage vornahm. Später änderte er seine Ansicht und vermietete Teile der Anlage dauerhaft zu Wohnzwecken.

Der Kläger stützte sein Ansinnen auf ein Urteil des EuGHs aus dem Jahr 2015. Der EuGH vertrat damals die Auffassung, die Vermietung eines Tiefgaragenstellplatzes sei für einen Wohnungsmieter nicht derart elementar, dass eine Nutzung der Wohnung nicht auch ohne die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes möglich wäre.

In dem zu beurteilenden Objekt gab es keinen engen räumlichen Zusammenhang zwischen der umsatzsteuerfreien Vermietung der Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung der Stellplätze, da der Zugang zu den Parkplätzen auch ohne Betreten des Wohnhauses möglich war. Es gab sowohl Wohnungsmieter, die keine Tiefgaragenstellplätze hatten, als auch Stellplatzmieter, die keine Wohnung mieteten. Im Laufe der Zeit hat sich die Zahl der externen Stellplatzmieter sogar erhöht. Die Stellplätze wurden auch ohne eine entsprechende Wohnungsvermietung beworben.

Da die Frage erhebliche Bedeutung hat, wurde die Entscheidung dem BFH übertragen.