Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde zum 1. Januar 2013 in Deutschland die Lohnsteuerkarte aus Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Dieses Verfahren wird auch als „elektronische Lohnsteuerkarte“ bezeichnet.

Für die Änderung der ELStAM sind seit dem Jahr 2011 ausschließlich die Finanzämter zuständig. Änderungen von melderechtlichen Daten (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) werden nach wie vor durch die Meldebehörden vorgenommen. Diese übermitteln die geänderten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Dadurch ist die Aktualität der ELStAM gewährleistet.

Arbeitnehmer müssen ihrem Finanzamt mitteilen, wenn sich die Zahl der Kinderfreibeträge verändert oder wenn die Voraussetzungen für die günstigere Steuerklasse entfallen sind. Wenn zum Beispiel der alleinerziehende oder geschiedene Elternteil mit einem neuen Partner zusammenzieht, oder der Anspruch auf Kindergeld entfällt, entfallen auch die Voraussetzungen für die Steuerklasse II wieder.

Ab dem 1.10.2021 können nun solche Anträge und Erklärungen zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die bisher in Papierform abgegeben werden mussten, erstmalig auch elektronisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Die Übermittlung funktioniert bundesweit über das Online-Portal „Mein ELSTER“ oder über Übermittlungsprogramme privater Anbieter.

Folgende Anträge und Erklärungen können elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden: Antrag auf Steuerklassenwechsel, Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, Erklärung zum dauernden Getrenntleben, Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Antrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).