Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Eltern einem Kind den Pflichtteil entziehen möchten. Dieses Vorhaben ist aber nicht immer von Erfolg gekrönt, wie auch ein Fall zeigt, der vor einigen Monaten beim LG Frankenthal entschieden wurde. Um einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil wirksam entziehen zu können, müssen Erblasser sowohl formal als auch inhaltlich hohe Hürden überwinden.

Die Eltern eines Mannes hatten ihn 1997 in einem notariellen Erbvertrag enterbt und zusätzlich angeordnet, dass ihm der Pflichtteil entzogen werden soll. Als Begründung gaben sie an, dass der Sohn seine Mutter ein Jahr zuvor mehrfach geschlagen hatte. Die Mutter hatte hierbei eine Schädelprellung erlitten. Diese Pflichtteilsentziehung wollte der Mann nach dem Tode der Mutter nicht akzeptieren und klagte gegen die soziale Einrichtung, die als Erbin eingesetzt war.

Die Klage des Mannes hatte vollumfänglich Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war die Entziehung des Pflichtteils im Erbvertrag bereits aus formalen Gründen unwirksam. Um zu verhindern, dass nachträglich weitere Gründe nachgeschoben werden, muss das Fehlverhalten des Erben bereits im Testament eindeutig geschildert werden. Im konkreten Fall war aber nicht festgehalten worden, welche Hintergründe zu der Auseinandersetzung geführt hatten und welche Folgen dies gehabt hat.

Es gab zum vorangegangenen Streit schon früher ein Gerichtsverfahren. Es konnte aber nicht aufgeklärt werden, ob sich die Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen hatte. Somit gab es keinen eindeutigen Grund für eine Pflichtteilsentziehung, denn nur ein schweres Vergehen gegen den Erblasser kann zum Verlust des Pflichtteils führen. Ein solches schweres Vergehen gegen die Mutter konnte aber der bedachte Verein nicht nachweisen.

Das Gericht vermutete zudem, dass der angebliche Vorfall aus 1996 nicht der Hauptgrund für die Pflichtteilentziehung gewesen ist. Es sei eher davon auszugehen, dass die Eltern mit dem Lebenswandel ihres Sohnes nicht mehr einverstanden gewesen sind. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, dem Sohn seinen verfassungsrechtlich geschützten Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Erbes zu entziehen.