Vielen Menschen ist nicht bekannt, dass der leibliche Vater eines Kindes nicht zwingend der rechtliche Vater des Kindes ist. Der sog. biologische Vater wird nur dann zum rechtlichen Vater, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist. Für Zwecke der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer hat das erhebliche Auswirkungen, wie der BFH kürzlich entschieden hat.

Der Kläger in diesem Verfahren schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 Euro. Er beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das Finanzamt lehnte das Ansinnen ab. Die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger. Der BFH bestätigte die Auffassung, nachdem das FG zuvor noch konträr entschieden hatte.

Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.

Für die Steuerklasseneinteilung nach dem ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.