Der BFH hat in einem Urteil zur Erbschaftsteuer mal wieder gezeigt, wie kompliziert (und teils auch unverständlich) Steuerrecht sein kann.

Es ging im entschiedenen Fall um die Vererbung eines sog. Familienheims. Vererbt der Erblasser an seinen überlebenden Ehegatten eine im Inland, der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegene Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim), bleibt dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Wohnung muss beim überlebenden Ehegatten (Erwerber) unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein und auch genutzt werden.

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nur gegeben ist, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Tods zivilrechtlicher Eigentümer der Wohnung war. Im entschiedenen Fall hatte die verstorbene Ehefrau eine Wohnung gekauft und bereits mit ihrem Ehegatten bezogen. Sie war allerdings noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ihr Anspruch auf Verschaffung des Eigentums war durch eine Auflassungsvormerkung gesichert.

Der Ehegatte konnte damit erbschaftsteuerlich nur diesen Verschaffungsanspruch erwerben, der nicht mit dem zivilrechtlichen Eigentum gleichzusetzen ist. Obwohl er später mit Eintragung im Grundbuch zum Eigentümer wurde, musste er den Erwerb der Quasi-Wohnung mit dem Verkehrswert der Wohnung der Erbschaftsteuer unterwerfen. Bei großzügiger Auslegung durch den BFH wäre der Erwerb für ihn steuerfrei geblieben.