Vor einigen Monaten hatten wir über erste Bemühungen des Gesetzgebers berichtet, den Steuerbetrug im Online-Handel in den Griff zu bekommen. In nahezu „rasanter Geschwindigkeit“ tragen diese Bemühungen erste Früchte. Nach den damaligen Entwürfen sollten Betreiber von elektronischen Marktplätzen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf Lieferungen haften, die Händler über die jeweilige Onlineplattform ausführen. Das Ziel sollte sein, dass sich vor allem ausländische Onlinehändler in Deutschland steuerlich registrieren und ordnungsgemäß ihre Umsatzsteuer zahlen. Jeder Betreiber einer Onlineplattformen sollte haften, wenn ein Online-Händler ihm keine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die steuerliche Registrierung vorlegt.

Die damals in Aussicht gestellte Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer), die dem Unternehmer als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber dient, ist inzwischen vom BMF veröffentlicht worden.

Zur Ergänzung wurden mehrere neue Vorschriften ins Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Unter anderem hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-) steuerliche Erfassung.

Für diesen Nachweis werden die Vordruckmuster USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung – und USt 1 TI – Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) eingeführt. Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) wird auf Antrag hin von dem zuständigen Finanzamt erteilt. Für die Antragstellung kann das Vordruckmuster USt 1 TJ verwendet werden. Wird das Vordruckmuster USt 1 TJ für die Antragstellung nicht verwendet, sind die hierin verlangten Angaben in dem Antrag anzugeben.