Der BGH hat wiederholt entschieden, dass es keine festen Fristen für die Pflicht des Vermieters zur Abrechnung über eine Mietkaution gibt. Dies hat vielmehr innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist, zu geschehen.

Der Schwerpunkt der Entscheidung lag auf der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Nach bisheriger Rechtsprechung musste für die Voraussetzung der Fälligkeit feststehen, dass Ansprüche der Parteien nicht bestehen. Nunmehr hat das Gericht ohne ausdrückliche Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Rückzahlungsanspruch mit der Abrechnung des Vermieters fällig wird. Eine Barkaution kann dabei auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch eine vom Vermieter erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung abgerechnet werden.

Für die Praxis ist wichtig, dass das auch gilt, wenn in der Abrechnung des Vermieters streitige Forderungen enthalten sind. Das bedeutet, dass sich der Vermieter auch wegen bestrittener Forderungen aus der Mietsicherheit befriedigen darf, etwa indem er mit ihnen aufrechnet. Macht der Vermieter nach Abrechnung von seiner Verwertungsbefugnis der Kaution keinen Gebrauch, kann der Mieter seinerseits mit dem fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen vom Vermieter erhobene Forderungen aufrechnen. Das Sicherungsbedürfnis des Vermieters gebietet es gerade nicht, die Fälligkeit der Forderung auf Rückzahlung einer Barkaution noch über die Erteilung der Abrechnung hinauszuschieben. Denn mit der Abrechnung hat der Vermieter gegenüber dem Mieter sein Verwertungsinteresse auf die abgerechneten Forderungen beschränkt.