Durch den Einsatz sog. Investitionsabzugsbeträge lassen sich unter anderem Steuerschwankungen zwischen den Jahren abmildern. Voraussetzung für die Anwendung einer solchen Gestaltung ist unter anderem, dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des der Investition folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ähnliche Ziele lassen sich auch mit Sonderabschreibungen erreichen. Auch diese stellen Anforderungen an den Verbleib und die Nutzung des Wirtschaftsguts. Probleme bereiten in diesem Zusammenhang immer wieder Fahrzeuge, so wie jüngst ein Wohnmobil in einem Verfahren vor dem FG Münster.

Im Betriebsvermögen des dortigen Klägers befand sich ein Wohnmobil, das er für Fahrten zu seinen Kunden nutzte, um bei Stillständen in den Produktionsanlagen der Kunden schnell vor Ort sein zu können und um kostenintensive Hotelaufenthalte zu vermeiden. Parallel zum Betrieb besaß er privat einen Wohnwagen. Für die betrieblichen Wohnmobile führte der Kläger elektronische Fahrtenbücher. Die Privatnutzung lag regelmäßig unter 10 %.

Für die Neuanschaffung eines weiteren Wohnmobils machte der Kläger 2011 einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Im Jahr 2013 wurde das Fahrzeug angeschafft und hierauf eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen.

Das Finanzamt verwarf die elektronischen Fahrtenbücher, da diese in einem Excel-Format vorlagen, und damit nicht GdPdU-konform waren. Darüber hinaus lagen inhaltliche Mängel vor. Das Finanzamt wendete daraufhin die 1%-Regel zur Ermittlung des Eigenanteils an. Damit kippte es in der Folge auch den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung aus der Gewinnermittlung, da es an der „fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung“ fehlte. Die Finanzverwaltung nimmt dieses Fehlen immer dann an, wenn die 1 %-Regel zur Anwendung kommt.

Das Finanzgericht wies die Klage im Wesentlichen ab. Die vorgelegten Fahrtenbücher waren im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder formell noch materiell ordnungsgemäß. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung wurde folglich zu Recht nach der 1 %-Regel ermittelt. Diese Bewertungsregel gilt auch für im Betriebsvermögen befindliche Wohnmobile. Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung erfordert deshalb auch bei einem Wohnmobil eine Nutzung für betriebliche Fahrten zu mindestens 90 %, die wiederum durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu unterlegen ist.