Das FG Rheinland-Pfalz hat einige Feststellungen zum Zufluss einer Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer getroffen. Eine Tantieme ist im Regelfall fällig, sobald der Jahresabschluss formal festgestellt ist. Was gilt aber, wenn dieser verspätet festgestellt wird? Das Gericht hat dazu entschieden, dass für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren ist.

Im zu Grunde liegenden Fall ging es um einen beherrschenden Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH. Er sollte als Geschäftsführer eine Tantieme für 2008 erhalten. Diese wurde jedoch zunächst nicht ausbezahlt, sondern als Verbindlichkeit in der Bilanz 2008 passiviert. Die Bilanz wurde außerhalb der gesetzlichen Frist des GmbHG festgestellt. Im folgenden Jahr 2009 hatte die GmbH Verluste erzielt, die ins Vorjahr zurückgetragen wurden.

Im Rahmen einer Außenprüfung hatte das Finanzamt festgestellt, dass die Tantiemen zwischenzeitlich in 2010 ausbezahlt wurden, aber noch nicht versteuert waren. Das Finanzamt setzte daraufhin den Bruttoarbeitslohn 2009 inklusive der Tantieme an. Der Kläger wehrte sich dagegen, weil sich seine Tantieme aufgrund der Verlustrückträge reduzieren würde. Außerdem wäre die Tantieme erst im Jahr der Auszahlung zu erfassen, da im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass die Gewinntantieme einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses fällig wird.

Das FG lehnte die Argumente ab. Bei unbestrittenen Forderungen des beherrschenden Gesellschafters gegenüber der GmbH findet der Zufluss gemäß gesetzlicher Fiktion bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit statt. Wird der Jahresabschluss einer GmbH nicht innerhalb der gesetzlichen Frist festgestellt, so ist für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren.

Grundsätzlich kann zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer vereinbart werden, dass dessen Tantieme rückwirkend zu kürzen ist, wenn die GmbH im Folgejahr einen Verlust erwirtschaftet. Ein solcher Verlustrücktrag bei der Tantiemenberechnung ist steuerlich jedoch nur dann beachtlich, wenn dies mit der GmbH entsprechend vorab vereinbart wurde. Eine zumindest konkludente Vereinbarung kann sich aus der bilanziellen Handhabung bei der GmbH ergeben.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2017 (6 K 1418/14)