Seit Beginn der Corona-Pandemie versucht unsere Regierung mit einer kaum mehr zu überschauenden Vielfalt von Maßnahmen Unternehmen und Einrichtungen zu unterstützen, die direkt oder indirekt von der Pandemie betroffen sind. Aktuell gibt es dafür die sog. Überbrückungshilfe III. Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt. Die Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche. Neben Kostenerstattungen gibt es neuerdings noch einen Eigenkapitalzuschuss.

 

Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit. Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt 1,5 Millionen Euro pro Monat. Erstattet werden:

  • bis zu 100 Prozent (vorher 90 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

 

Wichtig ist zunächst zu wissen, dass sich die Überbrückungshilfe III im Gegensatz zur außerordentlichen Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe an den Fixkosten der Unternehmen orientiert, also an allen Kosten, die nicht umsatzabhängig sind. Dazu gehören vor allem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Grundsteuern sowie Versicherungsbeiträge. Außerdem zählen dazu auch Kosten, die für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen angefallen sind, um Hygienekonzepte umzusetzen. Auch Investitionen für Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden. Der Gastronom kann also bspw. auf eine Gläserspülmaschine (inkl. Sanitär- und Elektroarbeiten) wechseln, die mit höherer Temperatur spült. Auch der Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops können gefördert werden, wenn der coronabedingte Umsatzausfälle ausgleichen kann. Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten berücksichtigt.

 

Neu ist ein Eigenkapitalzuschuss, der sogar noch über die Kostenerstattung hinausgeht. Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten diesen Zuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

 

Als Bemessungsgrundlage für den Eigenkapitalzuschuss werden nur die Grundfixkosten herangezogen. Die Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten, Investitionen in Digitalisierung, Marketing und Werbekosten und Ausgaben für Hygienemaßnahmen werden bei der Bemessungsgrundlagen für den Eigenkapitalzuschuss nicht berücksichtigt. Die genannten Kosten gehören ausschließlich zu den förderfähigen Fixkosten.