Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ist kürzlich eine Vermietung unter nichtehelichen Lebenspartnern gescheitert. Die Besonderheit daran war, dass keine abgeschlossene Einheit vermietet wurde, sondern ein Teil der gemeinsam bewohnten Wohnung.

Die „Vermieterin“ war als Immobilienmaklerin sowohl nichtselbständig als auch nebenberuflich gewerblich tätig. Sie war Eigentümerin eines Objektes, das aus drei Einheiten bestand. Das Dachgeschoss war fremdvermietet. Im Erdgeschoss befand sich ihr betrieblich genutztes Büro. Das Obergeschoss bewohnte sie zusammen mit ihrem Partner. Sie lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Partner überwies monatlich 350 Euro, die auf den Buchungsbelegen als Miete bezeichnet wurden, und ein Haushaltsgeld von 150 Euro.

Die beiden unterzeichneten ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument. Danach vermietete die vermeintliche Vermieterin im vorgenannten Objekt „die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte, bestehend aus derzeit drei Zimmern, Küche mit Einbauküche, Bad mit WC, Terrasse und einem kleinen Büro im EG sowie einem Pkw-Außenstellplatz“ an ihren Partner. Die Miete sollte inklusive Nebenkosten 350 Euro im Monat betragen.

In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte die Steuerpflichtige aus der Vermietung und Verpachtung des Obergeschosses und des Dachgeschosses einen steuerlichen Verlust mit nahezu 30.000 Euro. Das Finanzamt strich einen Teil der Verluste und erkannte die hälftige Vermietung des Obergeschosses an den Lebenspartner nicht an. Die Einnahmen waren nach Ansicht des Finanzamtes keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da Vermieter und Mieter in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten. Daher waren auch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzamt bekam abschließend beim Finanzgericht Recht.