Wir haben schon mehrfach über die Pflicht zur Zahlung einer Gewerberaummiete bei pandemiebedingter Geschäftseinschränkung berichtet, weil davon sowohl Betriebe wie auch Vermieter betroffen sind.

Aktuell hat der XII. Zivilsenat des BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne des BGB führt. Es ging im entschiedenen Fall um eine Brot- und Backwaren-Filiale mit Stehcafe und eine vorübergehende Anordnung, alle Cafés zu schließen. Dem Vermieter wird nach Ansicht des BGH durch eine solche Anordnung die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand weder ganz noch teilweise unmöglich.

Der Mieter von Gewerberaum ist daher zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet. Zwar kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Dabei sind finanzielle Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat, genauso wie ersparte Lohnkosten infolge geleisteter Kurzarbeit. Ihn trifft insoweit die Darlegungslast.