Die neue Form der Liefermobilität hat die höchsten Bundesgerichte erreicht. Das BAG hat kürzlich entschieden, was einem Fahrradkurier an notwendiger Ausstattung zur Verfügung gestellt werden muss.

Der Kläger in dem Verfahren war als Fahrradlieferant beschäftigt. Er lieferte Speisen und Getränke aus, die Kunden über das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellten. Er benutzte für seine Lieferfahrten sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon. Die Verpflichtung hierzu ergab sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, bei denen es sich um AGB handelte. Die Beklagte gewährte den bei ihr tätigen Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden konnte. Mit der Klage verlangte der Kläger, dass die Beklagte ihm ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon für seine Tätigkeit zur Verfügung stellt.

Das BAG sah dieses Ansinnen als berechtigt an. Die in den AGB vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher unwirksam. Die getroffene Regelung entlastet einseitig den Auftraggeber. Der Fahrradkurier trägt dagegen das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung seiner Arbeitsmittel. Das widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat.

Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils ist nicht erfolgt. Die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, Aufwendungsersatz verlangen zu können, stellt keine angemessene Kompensation dar. Es fehlt insoweit an einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Das Reparaturbudget orientiert sich nicht an der Fahrleistung, sondern an der damit nur mittelbar zusammenhängenden Arbeitszeit. Der Kurier konnte über das Budget auch nicht frei verfügen, sondern es nur bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen einlösen.

Für die Nutzung des Mobiltelefons war überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Der Radkurier kann deshalb von der Beklagten verlangen, dass diese ihm die für die Tätigkeit als Fahrradlieferant notwendigen essentiellen Arbeitsmittel – ein geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon bereitstellt.