Das Landgericht Lübeck hatte über eine interessante Haftungsfrage zu entscheiden. Es ging um folgenden Fall: Ein Mann mietete eine Halle zum Verkauf von E-Bikes. In einer Nacht brach in der Halle ein Brand aus. Am Tag zuvor hatte der Mann den Akku eines E-Bikes (kein Pedelec unter 25 km/h!) aufgeladen. Vor dem Landgericht Lübeck verlangten die Vermieter der Halle, dass der Mann für die Schäden aufkommt. Er habe vor Verlassen der Halle vergessen, den Stecker des Ladegerätes zu ziehen.

Das Gericht hat entschieden, dass der Mann für den Schaden verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob er sich falsch verhalten habe. Das Gericht war überzeugt, dass der Mann vergessen habe, den Ladestecker zu ziehen. Für das E-Bike hafte der Mann aber auch ohne ein Fehlverhalten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das StVG gelte für das E-Bike, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h gehabt habe. Auch habe sich die sog. Betriebsgefahr realisiert, weil der Akku in dem E-Bike fest verbaut war und den Brand verursacht habe. Davon war das Gericht nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überzeugt.

Damit stellt sich für viele Fahrradbesitzer die Frage, wie die Rechtslage bei den häufig genutzten Pedelecs ist. Das Gericht trennt hier genau. Nicht alle Elektrofahrräder unterfallen der sog. Gefährdungshaftung des StVG. Bei den Pedelecs, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25/h selbst abschaltet, gilt das StVG nicht. Diese Pedelecs sind Fahrräder, die durch Muskelkraft bewegt werden. Anders ist es bei E-Bikes mit höherer Leistung, diese stellen Kraftfahrzeuge im Sine des StVG dar.