Der Gesetzgeber gewährt bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt auf den Lohnanteil der Rechnung eine unmittelbare Steuerermäßigung. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.

Die Finanzverwaltung ihrerseits begrenzt aber immer wieder die Abzugsmöglichkeit. Sie grenzt u. a. die begünstigten von den nicht begünstigten Handwerkerleistungen dadurch ab, dass diese nicht der Fertigstellung des Haushalts dienen dürfen. Eine Neubaumaßnahme wird demnach nicht etwa dadurch abgeschlossen, dass der Bauherr in das Haus einzieht und dadurch einen Haushalt begründet. Vielmehr ist in wertender Betrachtung zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme noch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht oder nicht.

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich die Argumente der Finanzverwaltung zu eigen gemacht. Weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus stellen nach Ansicht des Gerichts begünstigte Handwerkerleistungen dar.

Danach gehören die Putzarbeiten noch zur Neubaumaßnahme. Es hatte sich gemäß Bauvertrag um eine Teilleistung des Werkvertrags zur Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger gehandelt. Ferner bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes. Die Anbringung des Außenputzes erfolgte nur drei Monate nach Teilabnahme und Einzug in das Haus. Hierbei handelt es sich um übliche Zeitabstände.

Die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage und das Legen des Rollrasens stellen ebenfalls keine begünstigten Handwerkerleistungen dar. Diese Leistungen dienten ebenfalls noch der Errichtung des Haushalts der Kläger.

Das Gericht stellt sich damit gegen die Auffassung des Sächsischen FG. Diese hatte in einem Urteil aus 2012 entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder einen neuen Gegenstand herstellt, indem sie etwas Neues schafft. Das Gericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die genaue Abgrenzung von Neubaumaßnahmen und begünstigen Maßnahmen eine Vielzahl von Bauherren betrifft.