Der BFH hat klargestellt, dass auch Mieter Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerkosten geltend machen können. Er hat auch die hierfür notwendigen Voraussetzungen konkretisiert.

Der Mieter muss die Aufwendungen mit einer Betriebskostenabrechnung oder einer Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster entspricht, belegen. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es nicht erforderlich, dass der Mieter den Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über die haushaltsnahe Dienstleistung selbst abgeschlossen hat.

Der Sachverhalt hatte noch eine Besonderheit, weswegen das Verfahren nochmal ans FG zurückging. Die Arbeiten für den Schneeräumdienst und die Gartenpflege wurden von Mitgliedern der WEG ausgeführt. Das war auch der Grund, warum das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht gewährte. Im weiteren Verfahren muss deshalb geprüft werden, ob Rechnungen der Leistungserbringer vorliegen und die erforderlichen Angaben enthalten, da die Leistungen von Mitgliedern der WEG ausgeführt worden sind.

Der BFH folgt der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für ausreichend hält, dass die begünstigten Aufwendungen in einer Bescheinigung des Verwalters bzw. Vermieters entsprechend dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster ausgewiesen werden. Diese Unterlagen sind aber steuerlich „weniger“ als eine Rechnung des Leistungserbringers. Wenn es also Zweifel gibt, kann der Mieter aufgefordert werden, sich die Rechnungen des Leistungserbringers zu verschaffen und dem Finanzamt vorzulegen. Als Mieter hat er insoweit ein Belegeinsichtsrecht und kann die Belege auch kopieren bzw. scannen oder fotografieren. Scheitert das Einsichtsverlangen des Steuerpflichtigen, kann das Finanzamt den Vermieter bzw. den Verwalter zur Vorlage der Rechnungen auffordern. Sollte auch dies scheitern, ist der Steuerpflichtige gezwungen, die Vorlage der Rechnungen im Zivilrechtsweg zu erstreiten.

Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die WEG – regelmäßig vertreten durch deren Verwalter – erfolgt ist.