Diese auf den ersten Blick nicht unbedingt verständliche Frage hatte kürzlich der BFH zur Entscheidung vorgelegt bekommen. Es ging dem Grunde nach um eine Fragestellung aus dem Schenkungssteuerrecht.

Die Urgroßmutter U hatte ihren beiden Urenkeln A und B eine Immobilie geschenkt. Ihre Tochter T, die Großmutter der beiden Urenkel A und B, erhielt an der Immobilie einen Nießbrauch. Die Urenkel gaben den Vorgaben entsprechend Schenkungssteuererklärungen ab. Darin beantragten sie jeweils Freibeträge in Höhe von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“. Das Finanzamt gewährte ihnen lediglich Freibeträge in Höhe von 100.000 Euro für „Abkömmlinge der Kinder“. Damit erklärt sich auch die eingangs wenig verständliche Frage.

Der BFH erläuterte die Differenzierung im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz. Das Gesetz differenziert die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehören alle zu der günstigsten Steuerklasse I. Sie genießen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder und Stiefkinder erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dasselbe gilt für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 Euro, die übrigen Personen der Steuerklasse I dagegen nur einen Freibetrag von 100.000 Euro. Zu diesen übrigen Personen gehören folglich die entfernteren Abkömmlinge.

Urenkeln steht deshalb für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.