Statt saurer Gurken dürfen wir Ihnen mal wieder einen Fall schildern, der gut und gerne in Absurdistan spielen könnte. Zu allem Überfluss musste sich sogar noch ein OLG mit 30 Euro Bußgeld befassen.

Das OLG Absurdistan musste sich mit einer Beschwerde eines Rechtsanwalts befassen. Der Anwalt holte seine Post bei der Filiale in der Fußgängerzone ab. Er war mit seinem Pkw bei der Postfiliale in der Fußgängerzone vorgefahren, um dort sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren. Gegen das verhängte Bußgeld von 30 Euro hatte er sich mit Hinweis auf das Schild „Lieferverkehr frei“ gewehrt.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Der Bußgeldsenat des OLG bestätigte die Auffassung des zuvor befassten Amtsgerichts. Demnach ist das Holen von Anwaltspost kein „Lieferverkehr“. Schon nach dem Wortsinn ist unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint. Fußgängerzonen dienen dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten. Deshalb sind auch nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen. Allerweltsgeschäfte, wie sie bei jedem anderen Geschäftstätigen aber auch bei Privaten anfallen, gehören nicht hierzu.