Das Bundeskabinett hat Anfang September den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Die Bundesregierung bringt damit u. a. einige wichtige Änderungen im Einkommensteuerrecht auf den Weg. Erkennbares Ziel ist auch bei den geplanten Neuerungen die Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie.

Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen werden steuerlich stärker gefördert. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen verbessert. Die Änderungen dienen der Liquiditätssteigerung und der zielgenaueren Ausrichtung der Investitionsförderung. Die Investitionsabzugsbeträge werden dazu von bisher 40 % auf 50 % erhöht. Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen. Die Nutzungsvoraussetzungen, d. h. die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe, werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 Euro wird eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Die Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar.

Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis 31.12.2021 verlängert. Mit ihr wird die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.06.2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.

Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung wird erweitert. Damit soll günstiger Wohnraum gefördert werden. Konkret ist vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen können. Das gilt, wenn das Entgelt mindestens 50 % (bislang: 66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt das Entgelt zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. So wird einer missbräuchlichen Nutzung der Neuregelung entgegengewirkt.

Da immer mehr Modelle zur Steuerbegünstigung bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung kreiert werden, sah der Gesetzgeber Handlungsbedarf im Hinblick auf die soziale Absicherung des Arbeitnehmers. Denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn wird durch solche Gestaltungen zugunsten von Zusatzleistungen regelmäßig dauerhaft abgesenkt. Nunmehr wird klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.

Eine echte Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen z. B. die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44 Euro Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.

Die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, soll die im Lohnsteuerabzugsverfahren bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzen. Die Neuregelungen können im Rahmen eines Pilotprojekts bereits ab dem 01.01.2023 angewendet werden.