Das FG Münster hat den Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Notfallzimmer eines Arztes abgelehnt. Auch einen teilweisen Abzug ließ das Gericht nicht zu. Es bezog sich bei seiner Entscheidung analog auf die Regelungen zum Arbeitszimmer.

Die Klägerin in dem Verfahren ist als Ärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hatte sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Behandlungsraum eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Das FA erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Raum ein häusliches Arbeitszimmer darstelle und der Klägerin in der Praxis ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Das Gericht teilte diese Auffassung. Die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum sind zwar betrieblich veranlasst, unterliegen jedoch dem Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer. Eine ärztliche Notfallpraxis liegt nicht vor, weil die Räumlichkeiten nicht über einen separaten Eingang verfügen. Vielmehr müssen die Patienten die privaten Räumlichkeiten der Klägerin durchqueren. Auf das Merkmal der leichten Zugänglichkeit ist auch nicht deshalb zu verzichten, weil der Raum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist. Durch die Einbindung in die Sphäre der Lebensführung kann eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden. Da der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung stehen, sind die Aufwendungen auch nicht begrenzt abzugsfähig.

Die Revision ist beim BFH anhängig unter dem Az. VIII R 11/17.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2017