Der BFH hat kürzlich entschieden, dass steuerlich relevante Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Auf den ersten Blick erscheint das eigentlich selbstverständlich zu sein. Trotzdem kam diese eher ungewöhnliche Konstellation bis zum höchsten Finanzgericht.

Es ging in dem Fall um eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Im Jahr 2009 erwarb sie Klimageräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung machte die Klägerin die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten.

Das Finanzamt veranlagte die Einkünfte zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die doppelte Berücksichtigung des Anschaffungsvorgangs festgestellt. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Feststellungsbescheid sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass der Sofortabzug der Aufwendungen rückgängig gemacht wird. Diese Bescheidänderung unterblieb aber. Sie konnte in der Folge wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden.

Im Feststellungsbescheid 2012, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass es den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ.

Die GbR klagte in der Folge gegen diese Änderung. Sie war der Ansicht, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die Nicht-Korrektur des Feststellungsbescheides 2009 könne nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt werde.

Sowohl das FG als auch der BFH gewährten der GbR keine Werbungskosten in Form von AfA für das Streitjahr 2012. Bei dem gezahlten Netto-Kaufpreis für die Klimageräte handelt es sich um Anschaffungskosten. Diese bilden die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens. Durch die Geltendmachung der AfA und die gleichzeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) hat die GbR ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten jährlich abgesetzt oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt werden. Durch die vollständige steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten im VZ 2009 als sofort abziehbare Werbungskosten wurde die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Anschaffung der Klimageräte einkommensteuerrechtlich voll berücksichtigt. Ein weiteres AfA-Volumen verblieb danach nicht.

Dies bedeutet, dass nur einmal getragener Aufwand auch nur einmal abgezogen werden kann und der Steuerpflichtige nicht mehr steuerlich geltend machen kann, als er tatsächlich wirtschaftlich getragen hat.