In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger ein Darlehen aufnimmt und dieses Darlehen zu gleichen Konditionen an einen Angehörigen oder an „seine“ GmbH weitergibt. Der Angehörige oder die GmbH ist in solchen Konstellationen entweder selbst nicht kreditwürdig oder die Bank gewährt der kreditnehmenden Person günstigere Konditionen.

Im System der sog. Abgeltungssteuer könnte sich daraus eine zusätzliche Steuerbelastung beim privaten Darlehensgeber ergeben, da seine Refinanzierungszinsen bei der Bank als nicht abzugsfähige Werbungskosten anzusehen sind. Der vermeintliche Zinsüberschuss wäre in der Folge zu rund 25% steuerpflichtig.

Ein solcher Fall landete kürzlich beim FG Münster. Ein Vater stellte seinem Sohn einen Betrag von 100.000 Euro darlehensweise zur Verfügung. Der Sohn nutzte das Geld zur Einzahlung in die Rücklage einer in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen GmbH. Der Vater nahm seinerseits ein Darlehen in gleicher Höhe bei seiner Bank auf und gab die mit der Bank vereinbarte Vertragslaufzeit und den Zinssatz an seinen Sohn weiter. Die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten erfolgte abgekürzt unmittelbar von der GmbH an die Bank.

Das Finanzamt unterwarf die Zinseinnahmen beim Vater dem Abgeltungssteuersatz von 25 %. Die an die Bank gezahlten eigenen Schuldzinsen des Vaters ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu, da das im System Abgeltungssteuer nicht möglich ist. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Vaters verpufften ungehört.

Das FG Münster gab dem Vater Recht. Der zwischen dem Vater und seinem Sohn geschlossene Darlehensvertrag ist überwiegend privat motiviert und hält einem Fremdvergleich nicht stand. Der nicht gesicherte Rückzahlungsanspruch des Vaters war von Beginn an gefährdet, weil er im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abhing. Der Sohn selbst war nicht kreditwürdig.

Unabhängig davon fehlte dem Vater die Überschusserzielungsabsicht. Wegen des Werbungskostenabzugsverbots wird die Einkünfteerzielungsabsicht zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn ein positives Ergebnis von vornherein wirtschaftlich ausgeschlossen erscheint. Im Streitfall ist ein irgendwie gearteter positiver Ertrag des Vaters wegen der gleichen Zinshöhe in beiden Darlehensverträgen nicht denkbar. Die Refinanzierungszinsen sind dabei trotz des Werbungskostenabzugsverbots in die Totalergebnisprognose einzubeziehen, da das Merkmal der Überschusserzielungsabsicht steuerlich beachtliches Erwerbshandeln von steuerlich unbeachtlichem Handeln aus privaten Motiven abgrenzen soll.