Ein – vermutlich etwas verärgerter – Steuerzahler aus Hessen meinte, er könne seine fälligen Steuerschulden einschränkungslos mittels Bargeld beim Finanzamt begleichen. Das Finanzamt hatte aber seine Kasse für die Übergabe von Bargeld gegen Quittung geschlossen. Folglich wurde er vom Finanzamt an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verwiesen, bei dem das Amt ein Bankkonto unterhielt.

Für die Bareinzahlung verlangte die Bank eine Bareinzahlungsgebühr in Höhe von 6,- Euro. Die wollte der Steuerzahler wieder vom Finanzamt erstattet bekommen. Außerdem begehrte er die Feststellung, dass eine solche Begleichung nicht nach Geldwäschegesichtspunkten eingeschränkt sein darf oder daran scheitern könnte, dass er selbst bei der vom Finanzamt benannten Bank kein eigenes Konto unterhalte. Das Finanzamt müsste dafür sorgen, dass die Bank sein Bargeld ohne weitere Hindernisse zur Steuerschuldentilgung entgegennimmt.

Mit seinem Ansinnen ist er beim Hessischen Finanzgericht gescheitert. Da er mit dessen Begründung offenbar nicht einverstanden ist, hat er inzwischen sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.

Das Gericht sah die Schließung der Finanzamtskasse als rechtens an. Dies ist nach Verfassungsrecht und europäischem Recht unbedenklich. Das Finanzamt kann sich hinsichtlich der streitigen Art und Weise der Steuertilgung auf die Vorgaben der Abgabenordnung stützen. Es kann durch ein konkretes Schreiben ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigen, für seine geschlossene Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.

Auch im Übrigen ist im Streitfall alles ordnungsgemäß verlaufen. Dass Finanzamt muss dem Kläger insbesondere auch nicht die 6,- Euro Bankgebühren ersetzen. Nach den Vorgaben der Abgabenordnung hat der Schuldner dem Gläubiger Geld im Zweifel auf seine Kosten zu übermitteln. Die Bankgebühren für die Bareinzahlung stellen keine Kosten des Steuergläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld dar.

Auch der Versuch, sich gegen die Entstehung von Säumniszuschlägen zu wenden, ist gescheitert. Der Kläger war durch die nicht rechtzeitige Zahlung in Verzug geraten. Er wollte deshalb festgestellt wissen, dass er durch die aus seiner Sicht geschaffenen Schikanen des Finanzamtes quasi unverschuldet in diese Situation kam. Diese Frage interessierte indes das Gericht überhaupt nicht. Der Kläger hätte hierzu zunächst außergerichtlich einen sog. Abrechnungsbescheid beantragen müssen.